Betriebsveranstaltung

Fotolia_17557456_Subscription_XXL Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung Zuwendungen so sind diese steuerfrei, wenn sie ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Zudem muss allen Mitarbeitern die Teilnahme an der Veranstaltung offen stehen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Veranstaltung allen Mitgliedern einer Organisationseinheit (z.B. Arbeitsgruppe, Abteilung) zugänglich ist.

Als übliche Betriebsveranstaltungen gelten Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Betriebsausflüge. Ob eine betriebliche Veranstaltung üblich ist, richtet sich zudem nach deren Häufigkeit, Dauer und Ausstattung. Als steuerfrei anerkannt wird eine Teilnahme des Arbeitnehmers an zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr, ansonsten können Steuerfolgen eintreten. Nicht zu den Betriebsveranstaltungen zählen: Arbeitsessen oder die Verabschiedung eines Mitarbeiters. In diesem Fall sind Zuwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zu den üblichen Zuwendungen gehören: Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Erstattung der Fahrtkosten, Geschenke ohne bleibenden Wert, Kosten für die Organisation der Veranstaltung. Zuwendungen sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie einen Betrag von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Dieser Betrag gilt als Freigrenze. Daher wird eine Steuerpflicht der gesamten Zuwendung ausgelöst, wenn dieser Grenzwert überschritten wird. Zuwendungen sind in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Berechnung des Grenzwertes müssen alle Aufwendungen für die Veranstaltung beachtet werden.

Praxistipp:

Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung sind lohnsteuerpflichtig, wenn der gesellschaftliche Charakter der Veranstaltung überwiegt. Bei gemischter Veranlassung ist eine Aufteilung in einen lohnsteuerpflichtigen und einen lohnsteuerfreien Teil vorzunehmen. (Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.9.2007, Aktenzeichen: 3 K 1279/05 F, KI, L)

Wird nur die Leistungsebene eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Die Aufwendungen sind daher keine Betriebsausgaben. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005, Aktenzeichen: 12 K 70/04)



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