Geschenke an Geschäftsfreunde:
Hier dürfen Sie den Betriebsausgabenabzug nur geltend machen, wenn Sie pro Kopf und pro Jahr höchstens Geschenke für insgesamt 35 Euro machen. Hier kommt es auf die Vorsteuerabzugsberechtigung an. Bei einem Arzt, Vermieter oder Versicherungsvertreter, die keinen Vorsteuerabzug haben, gelten die 35 Euro also brutto, während alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen Geschenke für 35 Euro netto machen dürfen.
Die beiden wichtigsten Spielregeln
Empfänger: Geschäftsfreunde, die nicht Arbeitnehmer sind, z. B. befreundete Unternehmer, Lieferanten und Kunden oder auch der Steuerberater und der Sachbearbeiter der Hausbank.
Wert: maximal 35 €, ohne Umsatzsteuer (für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen) sowie ohne Verpackungs- und Versandkosten.
Bei Geschenken an Mitarbeiter:
Empfänger: alle Mitarbeiter, auch 400-€-Kräfte
Wert: Die Kosten für Mitarbeitergeschenke sind ohne Einschränkungen als Betriebsausgaben absetzbar.
Doch Vorsicht! Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind jedoch grundsätzlich nur kleine Aufmerksamkeiten bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer). Geldgeschenke gehören allerdings stets zum Arbeitslohn.
Extra-Tipp: Überschreiten Sie mit den Weihnachtsgeschenken an Ihre Mitarbeiter die erlaubte Freigrenze von 40 €, können Sie die anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 % abführen. Streng genommen ist das eigentlich nur mit Genehmigung des Finanzamts zulässig. Wenn Sie bei mehreren kleineren lohnsteuerpflichtigen Geschenken die Lohnsteuer dennoch ohne Genehmigung pauschal berechnen, akzeptiert der Lohnsteuerprüfer das später meist ohne Probleme.